AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbergewerbe
1. Ausführung der Reinigung
Der Unternehmer erklärt, dass die zum Waschen, Chemischreinigen, Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 2) aufgezählten Beschädigungsgefahren, insbesondere auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernehmenden Gegenständen vereinbart und sich dies schriftlich bestätigen lassen, so wird er - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - von der Haftung für die Beschädigung frei.
2. Möglichkeit der Beschädigung
Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, wobei sich herausstellen kann, dass daran dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft.
Auf die Möglichkeit der Beschädigung wird insbesondere hingewiesen:
3. Färben
Beim Färben wird der Wunsch des Kunden, der eine bestimmte Art der Ausführung bevorzugt, nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine völlige Übereinstimmung mit den Farbmustern ist jedoch technisch nicht möglich und es kann daher dafür keine Gewähr übernommen werden.
4. Verlust des Reinigungsgutes
Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als 5 Wochen überschritten wird. Nur für Schäden am Reinigungsgut wird gehaftet. Für andere als Personenschäden wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet.
5. Reklamationen
Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens, jedenfalls bevor der betreffende Gegenstand getragen oder bearbeitet wurde, geltend gemacht werden.
6. Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung
Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30 %, für das 2. Jahr weitere 20 %, für das 3. Jahr weitere 10 % und für das 4. Jahr weitere 10 % abgesetzt werden.
Ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet.
Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekannt zu geben. Dem Kunden steht es frei, die Höhe des Schadens anders bzw. einen höheren Schaden zu beweisen. Der Gegenstand geht nach Ersatz des Schadens ins Eigentum des Unternehmens über.
7. Abholung
Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten (laut Aushang/Preisliste) aufzurechnen.
8. Übergabe
Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.
Graz, November 2017